Neuigkeiten in der Personalverwaltung und im Lohnwesen ab dem 1. 1. 2026
- prokopcovap
- vor 4 Tagen
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Aktualisiert: vor 3 Tagen
Ab Anfang des Jahres 2026 treten mehrere wichtige Änderungen in Kraft, die sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer betreffen. Wir haben für Sie eine Übersicht der wichtigsten Neuerungen vorbereitet, auf die Sie sich rechtzeitig einstellen sollten. 👍

1) Erhöhung des Mindestlohns je nach Arbeitszeitmodell
Der Mindestlohn unterscheidet sich nun nach der Länge der wöchentlichen Arbeitszeit. Neue Beträge ab dem 1. 1. 2026:
Arbeitszeitmodell | Wöchentliche Arbeitszeit | Monatlicher Mindestlohn | Mindeststundenlohn |
Vollzeit | 40 Std. | 22.400 CZK | 134,40 CZK |
Zweischichtbetrieb | 38,75 Std. | 22.400 CZK | 138,70 CZK |
Drei-/Ununterbrochener Betrieb | 37,5 Std. | 22.400 CZK | 143,40 CZK |
Arbeitgeber sollten die Lohneinstellungen überprüfen, um sicherzustellen, dass alles den neuen Werten entspricht.
2) Neue Grenzen bei Arbeitsverträgen (DPP und DPČ)
Ab dem 1. 1. 2026 erhöht sich die Grenze für Steuer- und Beitragsabzüge bei der Vereinbarung über die Ausführung einer Arbeit (DPP):
die Grenze steigt von 11.499 CZK auf 11.999 CZK
bei einer monatlichen Vergütung von 12.000 CZK oder mehr werden neu Steuer, Sozial- und Krankenversicherung abgeführt
Dies ist besonders wichtig für Arbeitgeber, die regelmäßig Aushilfskräfte beschäftigen.
3) Einheitliche monatliche Meldung des Arbeitgebers
Dieser Bereich bringt mehrere wichtige Pflichten mit sich:
Was müssen Arbeitgeber sicherstellen?
✔️ Die Mitarbeiterliste auf der Website der CSSZ herunterladen und mit der internen Evidenz abgleichen✔️ Mitarbeiter melden, die in der Liste fehlen (gilt auch für DPP-Aushilfen)✔️ Zugangsdaten zum Datenpostfach mit voller Berechtigung kennen
Neue Fristen für die Meldung von Arbeitnehmern
Ausländer (alle außer Staatsbürgern der Tschechischen Republik) müssen spätestens einen Tag vor Arbeitsbeginn gemeldet werden – gültig ab 1. 10. 2025
Tschechische Staatsbürger müssen ab 1. 7. 2026 ebenfalls vor Arbeitsbeginn gemeldet werden, jedoch reicht eine teilweise Anmeldung (Name, Vorname, Datum des Arbeitsbeginns)
👉 Wir bitten Arbeitgeber, neue Mitarbeiter möglichst frühzeitig zu melden, um technischen Problemen oder Sanktionen vorzubeugen.
4) Pflichtbeitrag des Arbeitgebers zu Altersvorsorgeprodukten
Diese Pflicht betrifft Arbeitgeber, die Mitarbeiter in der Risikokategorie III beschäftigen.
Zu den Risikofaktoren gehören:
Vibrationen
Kälteeinwirkung
Hitzeeinwirkung
Gesamtkörperliche Belastung (große Muskelgruppen)
Höhe des Beitrags
Der Arbeitgeber ist verpflichtet,
4 % der Bemessungsgrundlage
zu entrichten, wenn der Arbeitnehmer im betreffenden Zeitraum mindestens 3 Schichten unter Risikobelastung gearbeitet hat.
Beispiel: Bruttolohn 30.000 CZK → Beitrag 1.200 CZK (fällig bis Ende des Folgemonats)
Empfehlungen für Arbeitgeber
eine interne Richtlinie zur Meldung der Altersvorsorgeverträge der Mitarbeiter erstellen
eine genaue Erfassung der unter Risikofaktoren geleisteten Arbeitsstunden führen
Abschließend
Die neuen Änderungen bringen für Arbeitgeber mehr Verwaltungsaufwand, aber eine rechtzeitige Vorbereitung kann den gesamten Prozess erheblich erleichtern. Wenn Sie sich unsicher sind, wie Sie die Änderungen in Ihrem Unternehmen umsetzen sollen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir helfen Ihnen gerne weiter. 🙂
Betreffen Sie einige der Änderungen direkt? Sie müssen die neuen Verpflichtungen nicht alleine umsetzen! Kontaktieren Sie uns oder buchen Sie Ihren Termin online und erfahren Sie, wie wir Ihnen gezielt helfen können!


